Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Unfallopfer-Netz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 65582 Diez.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, durch Zusammenarbeit mit Unfallopfern und Fachleuten einschlägiger Fachbereiche und Disziplinen, die Interessen von Unfallopfern zu vertreten und Verbraucherschutz zu betreiben.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Aufbau und Betreiben geeigneter Informationseinrichtungen für Unfallopfer, Durchführung von Projekten, Studien, Workshops und Veranstaltungen.
- Auf- und Ausbau von Informationswebseiten für Unfallopfer, z. B. www.Unfallopfer-netz.de
- Aufklärungsarbeit über die Probleme von Unfallopfern in der Öffentlichkeit
- Interessenvertretung der Mitglieder im Unfallopfer-Netz und Unfallopfern im Allgemeinen
- Aufklärung über die Rechte von Unfallopfern und deren Angehörigen
- Aufklärung über die Unfallfolgen und die Möglichkeit der Verringerung bzw. Verhinderung von Unfallfolgen
- Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Unfallopfern, Medizinern, Biomechanikern, Kfz-Ingenieuren und anderen Organisationen
- Mithilfe zur Prävention von Unfallfolgen aller Art
- Verbraucherschutz für Unfallopfer zu gewährleisten
- Einrichtung und Erhaltung eines Unfallfonds für Unfallopfer, der aus ¾ der dem Verein zufließenden gerichtlich festgesetzten Geldbußen und Auflagen gebildet wird und aus dem nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes Zuwendungen an Unfallopfer erfolgen können, die im Regelfall 12 Monate Vereinsmitglieder sein sollen, wobei in Härtefällen im Einzelfall abgewichen werden kann.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für Leitungen und Materialien, die Mitglieder dem Verein zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige GmbH zum ausschließlichen Zweck zur Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ebenso wie juristische Personen oder rechtsfähige Körperschaften.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs in einer Vorstandssitzung über den Einspruch gegen den Ausschluß zu entscheiden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder und Selbsthilfegruppenleiter können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise befreit werden.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins, insbesondere die Internetangebote, entsprechend den Bestimmungen und Festlegungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und dem Vereinstechniker.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Ernennung von Selbsthilfegruppenleitern im Sinne von § 18 der Satzung
f) Entscheidung über Zuwendungen an Unfallopfer aus dem Unfallfonds gemäß § 2 Ziffer 1 der Satzung.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren auch unter Zuhilfenahme von Telekommunikationseinrichtungen (Fax, e-mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 12
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens einem stimmberechtigten Mitglied. Er berät und unterstützt den Vorstand. Er nimmt auf Wunsch des Vorstands an den Sitzungen teil. Der Beirat wird auf Antrag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Körperschaften als Mitglieder müssen sich von einer vertretungsberechtigten Person in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands: Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 5 Monate statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Internet erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso wie für eine Änderung des Zwecks des Vereins. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmten erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftfrüher zu unterzeichnen ist.
§ 17
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfegruppenversammlungen
und Selbsthilfegruppenleiter
Der Verein hat auf lokaler und regionaler Ebene Selbsthilfegruppen (SHG) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese SHG haben die Aufgabe, die Ziele und Zwecke des Vereins durch von ihnen durchgeführte Sitzungen, Informationsveranstaltungen und Beratungen, jeweils für teilnehmende Vereinsmitglieder zu fördern und zu vertiefen.
Die SHG werden geleitet von SHG-Leitern, die von dem Vorstand des Vereins bestellt und von ihrem Amt abberufen werden können.
Der Vorstand des Vereins kann SHG-Leitern für die Dauer ihrer Tätigkeit als SHG Leiter die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erlassen.
Die SHG-Leiter haben grundsätzlich Anspruch auf Fortbildung, soweit diese geeignet ist, den Zwecken des Vereins zu dienen. Die Kosten der Fortbildung werden von dem Verein den SHG-Leitern erstattet. Voraussetzung hierfür ist die ausdrückliche Genehmigung und Kostenübernahmeerklärung seitens des Vorstandes des Vereins. Der Vorstand entscheidet auch darüber, ob eine Fortbildung den Zwecken des Vereins förderlich erscheint.
Sofern ein SHG-Leiter innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten seit Beendigung der Fortbildungsmaßnahme aus dem Verein ausscheiden sollte, ist er verpflichtet, die von dem Verein übernommenen Fortbildungskosten an den Verein zurück zu erstatten.
Der Vorstand führt regelmäßige online-Sitzungen der SHG-Leiter durch, mindestens jedoch im Abstand von 3 Monaten.
Über die Sitzungen der SHG einschl. des Themas der Veranstaltungen besteht Berichtspflicht an den Vorstand. Anwesenheits- und Teilnehmerlisten der SHG-Sitzungen sind zu führen und dem Vorstand zu berichten.
Die SHG-Leiter sind berechtigt, für die Sitzungen der SHG-Referenten einzuladen. Falls hierfür Kosten anfallen sollten, sind diese vorher vom Vorstand des Vereins zu genehmigen.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung hat zur Voraussetzung, dass der Antrag schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zusammen mit der Einladung der Mitgliederversammlung mitgeteilt und mit einer ¾ Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei (§2 Abs. 4).